Neue Informationen vom BSV zu Assistenzbeitrag und Corona-Virus
Aktualisiert: 14. Sept. 2020
Gut zu wissen: Das BSV informiert über Änderungen beim Assistenzbeitrag wegen des Coronavirus. Kurz zusammen gefasst gibt es folgende Erleichterungen:
NEU: Kurzarbeit von Assistenzpersonen: Assistenzbezüger/-innen haben keinen Anspruch auf eine Kurzarbeitsentschädigung.
NEU: Verzichtet der Arbeitgebende auf Assistenzleistungen werden Lohnfortzahlungen während der ausserordentlichen Lage von der IV übernommen und dem jährlichen Assistenzbeitrag nicht angerechnet. Diese Regelung soll es Assistenzbezüger/-innen ermöglichen, die Anzahl eingesetzter Assistenzpersonen zu reduzieren und dabei das Pensum einzelner Assistenzpersonen zu erhöhen.
Fällt die Tagesstruktur ausserhaus weg, kann die Stundenzahl auf Gesuch hin erhöht werden.
Die Besitzstandsgarantie verlängert sich um drei Monate nach Aufhebung der ausserordentlichen Lage.
IV-Stellen müssen sich für die Lohnfortzahlung bei Krankheit der Assistenz nicht mehr an die Berner Skala halten und können auch längere Lohnfortzahlung anerkennen.
IV-Stellen sollen ein Arztzeugnis erst nach einer Abwesenheit von 10 Tagen verlangen.
IV-Stellen können darauf verzichten, sofort die Arbeitsverträge von neu angestellten Assistentinnen und Assistenten zu verlangen.
Wenn nun wegen Abwesenheit von Assistentinnen und Assistenten mehr Spitex in Anspruch genommen wird, braucht es nicht zwingend eine Revision.
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