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Neue Informationen vom BSV zu Assistenzbeitrag und Corona-Virus

Aktualisiert: 14. Sept. 2020

Gut zu wissen: Das BSV informiert über Änderungen beim Assistenzbeitrag wegen des Coronavirus. Kurz zusammen gefasst gibt es folgende Erleichterungen:

  • NEU: Kurzarbeit von Assistenzpersonen​: Assistenzbezüger/-innen haben keinen Anspruch auf eine Kurzarbeitsentschädigung.

  • NEU: Verzichtet der Arbeitgebende auf Assistenzleistungen werden Lohnfortzahlungen während der ausserordentlichen Lage von der IV übernommen und dem jährlichen Assistenzbeitrag​ nicht angerechnet. Diese Regelung soll es Assistenzbezüger/-innen ermöglichen, die Anzahl​ eingesetzter Assistenzpersonen zu reduzieren und dabei das Pensum einzelner Assistenzpersonen​ zu erhöhen.​

  • Fällt die Tagesstruktur ausserhaus weg, kann die Stundenzahl auf Gesuch hin erhöht werden.

  • Die Besitzstandsgarantie verlängert sich um drei Monate nach Aufhebung der ausserordentlichen Lage.

  • IV-Stellen müssen sich für die Lohnfortzahlung bei Krankheit der Assistenz nicht mehr an die Berner Skala halten und können auch längere Lohnfortzahlung anerkennen.​

  • IV-Stellen sollen ein Arztzeugnis erst nach einer Abwesenheit von 10 Tagen verlangen.​

  • IV-Stellen können darauf verzichten, sofort die Arbeitsverträge von neu angestellten Assistentinnen und Assistenten zu verlangen.​

  • Wenn nun wegen Abwesenheit von Assistentinnen und Assistenten mehr Spitex in Anspruch genommen wird, braucht es nicht zwingend eine Revision.​


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