Hinweis: Die Fussnoten sind am Schluss des Textes zusammengefasst.
Statuten von
AGILE(1) Behinderten-Selbsthilfe Schweiz
AGILE Entraide Suisse Handicap
AGILE Aiuto Reciproco Svizzero Andicap
1.1
AGILE Behinderten-Selbsthilfe Schweiz, nachstehend AGILE genannt, ist eine Dachorganisation und ein Verein im Sinne von Art. 60ff ZGB.
1.2
AGILE ist konfessionell neutral und parteipolitisch unabhängig.
1.3
Der Sitz von AGILE ist am Ort des Zentralsekretariats.
2.1
AGILE fördert und koordiniert landesweit die Bestrebungen der Behinderten-Selbsthilfe. Sie unterstützt die Interessen der ihr angeschlossenen Organisationen in sozialer, wirtschaftlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht.
2.2
AGILE setzt sich dafür ein, dass Menschen mit einer Behinderung nicht benachteiligt werden. Sie engagiert sich für deren Gleichstellung in Schule, Ausbildung und Arbeit, Verkehr, Kommunikation und Wohnen sowie Kultur und Sport.
AGILE erbringt behinderungsübergreifende Koordinationsdienstleistungen und ist schwerpunktmässig in den Bereichen sozialpolitische Interessenvertretung, Öffentlichkeitsarbeit, wissenschaftliche Grundlagenarbeit, Bildung und Förderung von Selbsthilfe-Organisationen tätig.
Als Aktivmitglieder aufgenommen werden Selbsthilfe-Organisationen*, d.h. Organisationen und Gruppierungen von Behinderten, Vereinigungen von Eltern behinderter Kinder, Vereinigungen von Angehörigen behinderter Menschen, Vereinigungen von Langzeitpatienten/innen, nationale und regionale Dachorganisationen der Behinderten-Selbsthilfe.
*Definition Selbsthilfe-Organisation: Folgende Bedingungen müssen kumulativ erfüllt sein:
Als Solidarmitglieder aufgenommen werden Organisationen, Institutionen, Vereine, Verbände, Unternehmen, welche die Bedingungen für eine Aktivmitgliedschaft nicht erfüllen, jedoch ihre Solidarität mit der Behinderten-Selbsthilfe bekunden.
6.1
Beitrittsgesuche sind in schriftlicher Form unter Beilage der Statuten zuhanden des Vorstandes beim Zentralsekretariat einzureichen.
6.2
Über die Aufnahme von Aktivmitgliedern entscheidet die Delegiertenversammlung, über diejenige von Solidarmitgliedern der Vorstand.
7.1
Der Austritt ist auf Ende eines Kalenderjahres möglich unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist.
7.2
Über den Ausschluss eines Aktivmitgliedes entscheidet die Delegiertenversammlung, über denjenigen eines Solidarmitgliedes der Vorstand. Der Ausschluss darf nur aus wichtigen Gründen erfolgen und ist schriftlich zu begründen. Dem Mitglied ist vor dem Ausschluss Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme zu geben.
8.1
Die Organe von AGILE sind
8.1.1 die Delegiertenversammlung
8.1.2 der Vorstand
8.1.3 die Präsidentenkonferenz
8.1.4 die Revisionsstelle
8.2
Vorstands- und Kommissionsmitglieder arbeiten ehrenamtlich. Sie erhalten eine angemessene Spesenentschädigung gemäss Spesen-Reglement.
9.1
Die ordentliche Delegiertenversammlung findet jährlich in den ersten sechs Monaten statt.
9.2
Ausserordentliche Delegiertenversammlungen finden statt auf Beschluss des Vorstandes oder auf Verlangen eines Fünftels der Aktivmitglieder.
9.3
Das Zentralsekretariat hat die Versammlungsunterlagen vier Wochen vor der Delegiertenversammlung den Mitgliedern zuzustellen.
10.1
Die Delegiertenversammlung besteht aus den Vertretern/innen der Aktivmitglieder und der Solidarmitglieder.
10.2
Jedes Mitglied hat nach Massgabe seiner Mitgliederzahl Anrecht auf folgende Anzahl Delegierte:
bis 1’000 Mitglieder 2 Delegierte
bis 3’000 Mitglieder 3 Delegierte
bis 5’000 Mitglieder 4 Delegierte
über 5’000 Mitglieder 5 Delegierte
10.3
Vorstandsmitglieder und Mitarbeitende von AGILE können nicht Delegierte sein. Vorstandsmitglieder sind antragsberechtigt.
10.4
Jede/r Delegierte kann nur ein Aktivmitglied vertreten und für dieses nur eine Stimme abgeben.
10.5
Solidarmitglieder nehmen mit beratender Stimme an der Delegiertenversammlung teil.
Die Befugnisse der Delegiertenversammlung sind:
11.1 Wahl des Präsidenten/der Präsidentin, der Vorstandsmitglieder und der Revisionsstelle
11.2 Genehmigung des Protokolls der letzten Delegiertenversammlung, des Jahresberichtes und der Jahresrechnung; Kenntnis- nahme des Revisorenberichtes; Entlastung des Vorstandes
11.3 Genehmigung des Beitragsreglements
11.4 Genehmigung des Leitbildes und der Geschäftspolitik
11.5 Aufnahme und Ausschluss von Aktivmitgliedern
11.6 Beschlussfassung über die unbefristete Mitgliedschaft bei Verbänden und Organisationen
11.7 Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes, der Präsidentenkonferenz und der Mitglieder
11.8 Änderung der Statuten
11.9 Auflösung von AGILE
12.1
Die Ankündigung zur ordentlichen Delegiertenversammlung hat mindestens drei Monate zum Voraus unter Beilage der Traktandenliste zu erfolgen.
12.2
Anträge der Mitglieder sind dem Vorstand mindestens zwei Monate vor der Delegiertenversammlung schriftlich einzureichen und den Mitgliedern vier Wochen im Voraus mit den restlichen Unterlagen bekanntzugeben.
Jede/r Delegierte hat das Recht, an der Versammlung zusätzliche Anträge zu traktandierten Geschäften zu stellen. Über ein nicht traktandiertes Geschäft kann nicht beschlossen werden; von dieser Bestimmung ausgenommen ist ein allfälliger Beschluss, dieses Geschäft auf die Traktandenliste einer nächsten Delegiertenversammlung zu setzen
12.3
Die Einladung der Mitglieder zu einer ausserordentlichen Delegiertenversammlung muss einen Monat zum Voraus, unter Angabe der Traktanden, erfolgen.
12.4
Bei Abstimmungen gilt das absolute Mehr der anwesenden Stimmberechtigten. Bei Wahlen gilt im ersten Wahlgang das absolute Mehr der anwesenden Stimmberechtigten. Vom zweiten Wahlgang an gilt das relative Mehr der abgegebenen Stimmen.
Bei Stimmengleichheit entscheidet der Tagespräsident / die Tagespräsidentin über das weitere Vorgehen: z.B. Wiederholung der Abstimmung nach erneuter Diskussion oder Verschiebung des Geschäfts. Er/sie hat keinen Stichentscheid.
12.5 (vorher 12.6.)
Geheime, d.h. schriftliche Abstimmungen und Wahlen werden durchgeführt, wenn die Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Delegierten es verlangt.
13.1.
Der Vorstand besteht aus mindestens 7 und höchstens 11 Mitgliedern. Präsident/Präsidentin, Vizepräsident/Vizepräsidentin sowie die Mehrheit der übrigen Vorstandsmitglieder müssen von einer Behinderung betroffen sein. (Als Betroffene gelten gemäss Leitbild von AGILE Menschen mit einer Behinderung und nahe Angehörige).
Bei der Zusammensetzung des Vorstandes sind die verschiedenen Behinderungsgruppen und die Sprachregionen zu berücksichtigen.
13.2
Mit Ausnahme des Präsidenten/der Präsidentin konstituiert sich der Vorstand selbst.
13.3
Die Wahlperiode beträgt zwei Jahre; Wiederwahl ist möglich.
13.4
Vorstandsbeschlüsse und Wahlen erfordern die einfache Mehrheit der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit trifft der/die Vorsitzende den Stichentscheid.
14.1
Der Vorstand ist für die abschliessende Behandlung aller Geschäfte zuständig, deren Erledigung nicht durch Gesetz oder diese Statuten einem andern Organ vorbehalten sind.
In seine Zuständigkeit fallen insbesondere:
14.1.1 Wahl des Zentralsekretärs/der Zentralsekretärin
14.1.2 Einsetzung von Ausschüssen, Fachkommissionen und Arbeitsgruppen mit strategischen Aufgaben sowie die Wahl deren Mitglieder
14.1.3 Strategische Führung von AGILE gemäss Geschäftsreglement
14.1.4 Ausführung der Beschlüsse der Delegiertenversammlung
14.1.5 Genehmigung des Tätigkeitsprogramms
14.1.6 Genehmigung des Budgets
14.1.7 Aufsicht über die Geschäfts- und Rechnungsführung des Zentralsekretariats gemäss Geschäftsreglement
14.1.8 Erlass und Änderung von Reglementen
14.1.9 Beschlussfassung über die Vertretung von AGILE in andern Organisationen
14.1.10 Aufnahme und Ausschluss von Solidarmitgliedern
14.2
Einzelheiten der Aufgaben und Kompetenzen des Vorstandes sowie von Ausschüssen und Kommissionen sind im Geschäftsreglement festgelegt.
Grundsätzlich gilt Kollektivunterschrift zu zweien. Der Vorstand regelt die Zeichnungsberechtigung für alle rechtsverbindlichen Geschäfte wie für die finanzielle Kompetenz im Geschäftsreglement.
16.1
Die Präsidenten- und Präsidentinnenkonferenz als Meinungsbildungsorgan wird auf Beschluss des Vorstandes einberufen, in der Regel mindestens einmal pro Jahr.
16.2
Die Präsidentenkonferenz hat ein Antragsrecht gegenüber Vorstand und Delegiertenversammlung.
AGILE überträgt die Revisionsstelle einer anerkannten Treuhandgesellschaft. Ihre Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Die Revisionsstelle prüft das gesamte Rechnungswesen von AGILE. Sie kann jederzeit sämtliche Buchhaltungsunterlagen einsehen und ist berechtigt, die Vorstands- und Ausschussbeschlüsse im Rechnungswesen auf ihre richtige Ausführung zu überprüfen.
18.1
Zur Erfüllung der statutarischen Aufgaben führt AGILE ein Zentralsekretariat, welchem eventuelle regionale Sekretariate angeschlossen sind. Aufgaben und Kompetenzen der Angestellten sind im Geschäftsreglement geregelt.
19.1
Die Einnahmen von AGILE setzen sich insbesondere zusammen aus:
19.1.1 Beiträgen der Aktivmitglieder und der Solidarmitglieder
19.1.2 Beiträgen der öffentlichen Hand und privater Organisationen
19.1.3 Erträge aus Dienstleistungen
19.1.4 Spenden und Legate
19.1.5 Kapitalerträgen
19.2
Für die Beitragsregelung der Aktiv- und Solidarmitglieder erlässt die Delegiertenversammlung ein Beitragsreglement.
19.3
Das Rechnungsjahr stimmt mit dem Kalenderjahr überein.
Für die Verbindlichkeiten gegenüber Dritten haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Eine Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
Die Änderung der Statuten bedarf der Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der an der Delegiertenversammlung anwesenden Stimmberechtigten.
Der Beschluss zur Vereinsauflösung muss an der Delegiertenversammlung von mindestens zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Delegierten gefasst werden. Im Falle einer Auflösung des Vereins werden Gewinn und Kapital den Aktivmitgliedern im Verhältnis ihrer Beitragsleistung der letzten fünf Jahre zugewendet, soweit es sich dabei um juristische Personen mit Sitz in der Schweiz handelt, die wegen Gemeinnützigkeit oder öffentlichem Zweck steuerbefreit sind.
Mit dem Inkrafttreten der vorliegenden Statuten werden diejenigen vom 26. April 2008(2) aufgehoben.
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(1) Der Name AGILE Behinderten-Selbsthilfe Schweiz wurde an der ausserordentlichen Delegiertenversammlung vom 11.11.2000 beschlossen. Der frühere Name «ASKIO» war die Abkürzung des alten Vereinsnamens «Arbeitsgemeinschaft Schweizerischer Kranken- und Invaliden-Selbsthilfe-Organisationen».
(2) Die ersten ASKIO-Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 4.11.51 beschlossen. Statutenrevisionen folgten am 2.10.55, 27.10.57, 25.10.69, 18.10.81, 23.4.88, 25.4.92, 20.4.96, 24.4.99, 29.4.2000, 11.11.2000, 29.4.2006, 26.4.2008 und 27.4.2013
Bern, den 27. April 2013
AGILE Behinderten-Selbsthilfe Schweiz
Präsident: Stephan Hüsler
Zentralsekretärin: Suzanne Auer
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