In der Romandie gibt es nicht die eine Sozialfirma. Angestellte und Zielsetzung (Beschäftigung oder Wiedereingliederung) der Firmen sind unterschiedlich, ebenso ihre Position in der Wirtschaft. In einem wichtigen Punkt stimmen sie aber überein: Sie tragen alle zu einer gerechteren Gesellschaft bei, in der niemand ausgegrenzt wird.
Von Christophe Dunand, Direktor der Sozialfirma Réalise www.realise.ch; Lehrbeauftragter an der HES-SO; Präsident des Conseil Romand de l'Insertion par l'Economique (www.criec.ch)
Die Bedeutung von Sozialfirmen oder Wiedereingliederungsfirmen in unserem Land nimmt zu. Gelegentlich werden sie als Innovationen der jüngsten Zeit dargestellt. Aber sie sind vielmehr Ausdruck eines neuen Umgangs mit dem Bedürfnis von Menschen zu arbeiten, die aber vom ersten Arbeitsmarkt ausgeschlossen sind. In der Romandie werden entsprechende Unternehmen gemäss europäischer Terminologie als «Entreprises sociales d'insertion» (Sozial-Unternehmen für Wiedereingliederung) oder genauer noch als «Entreprises sociales d'insertion par l'économique» (ESIE) (etwa: Sozial-Unternehmen für Wiedereingliederung durch wirtschaftliche Aktivitäten) bezeichnet. Sie bilden eine dynamische Gruppe unter den Sozialfirmen im sozialen und solidarischen Wirtschaftsbereich.
Um als «Sozial- und Integrationsfirma» zu gelten, muss ein Unternehmen nach europäischer Definition auf berufliche Eingliederung abzielen und gleichzeitig unter wirtschaftlichem Risiko Güter oder Dienstleistungen für den Markt produzieren oder anbieten.
Der französische Soziologe Robert Castel hat aufgezeigt, dass in Westeuropa für ein Leben innerhalb der Gesellschaft nichts wichtiger ist als die Arbeit. Der Grundgedanke der ESIE beruht auf diesem Paradigma: Nur «echte», für die Gemeinschaft nützliche Arbeit verleiht Sinn, Würde und berufliche Identität und ermöglicht soziale Bindungen.
Die Probleme der Arbeitslosigkeit, Ausgrenzung und Armut, die durch die verschiedenen Wirtschaftskrisen der vergangenen zwanzig Jahre ausgelöst wurden, beeinträchtigen den sozialen Zusammenhalt und das System der Solidarität. Als Folge davon ist auch die Zahl der ESIE gewachsen. Schon früher war das Recht auf würdige Arbeit (Allgemeine Erklärung der Menschenrechte von 1948) Auslöser verschiedener Initiativen, die der heutigen Definition der ESIE entsprechen, insbesondere für die lange als «geschützte Werkstätten» bezeichneten Unternehmen.
Die ESIE in der Romandie richten sich nicht an eine einzelne Kategorie von Personen, die vom Arbeitsmarkt ausgeschlossen sind: Arbeitslose, Behinderte, Flüchtlinge, Sozialhilfebezüger etc. Zudem beschränken sich zahlreiche ESIE, wie auch geschützte Werkstätten in der Romandie, nicht auf einzelne, bestimmte konkurrenzfreie Nischenmärkte. Die Unternehmen bieten ihre Produkte und Dienstleistungen überall dort an, wo wirtschaftliche Chancen bestehen: von der Industrie über Gartenbau-, Reinigungs-, Recycling- und Baudienstleistungen bis hin zum Gastgewerbe. In einzelnen Kantonen wird die wirtschaftliche Entwicklung allerdings eingeschränkt.
Die ESIE bieten zum einen Dauerarbeitsplätze für Personen ohne realistische Perspektive auf eine Rückkehr in den regulären Arbeitsmarkt, aber auch «Übergangslösungen» für eine spätere Beschäftigung im ersten Arbeitsmarkt.
Historisch lassen sich drei Kategorien von ESIE unterscheiden. Die erste entspricht den «geschützten Werkstätten» für Menschen mit Behinderung, entstanden in den 50er Jahren. Die Veränderung der Behinderungs-Formen, insbesondere die Zunahme psychischer Behinderungen, sowie die 5. IV-Revision haben dazu beigetragen, dass sich das Modell der angepassten Werkstatt weiterentwickelt hat hin zu Unternehmen, die den Übergang zum regulären Arbeitsmarkt ermöglichen.
Zur zweiten Kategorie von ESIE gehören die in den 80er Jahren speziell als «Brückenangebot» konzipierten Unternehmen, die beim «Ausstieg» aus der Sozialhilfe und beim Zugang zum Arbeitsmarkt unterstützen sollen, wie beispielsweise die Sozialfirma «Réalise» in Genf.
Die letzte Kategorie von ESIE ist während der Wirtschaftskrise Anfang der 90er Jahre entstanden und richtet sich an nicht behinderte BezügerInnen von Arbeitslosenleistungen. Diese ESIE verdanken ihre Existenz einer pragmatischen Auslegung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AVIG) durch manche Kantone sowie dem Entgegenkommen von Gewerkschaften und Arbeitgebern. Sie ermöglichen den Nutzern von Wiedereingliederungsprogrammen, die für den Wiedereintritt in den ersten Arbeitsmarkt nötigen Kompetenzen zu erwerben.
Auf diesen drei Säulen basiert die Vielfalt der ESIE. Einige, wie etwa «Pro» (www.pro-geneve.ch), bieten mit Blick auf die veränderten Formen von Behinderung vor allem langfristige Arbeitsplätze an und verstehen sich weniger als Brückenangebot. Andere ESIE, wie die «Orangerie» (www.lorangerie.ch), richten sich nach wie vor in erster Linie an SozialhilfebezügerInnen. Manche ESIE verfügen über mehrere parallele Programme für verschiedene Kategorien von BezügerInnen. In anderen wiederum arbeiten Menschen mit unterschiedlichem «administrativem Status» im gleichen Unternehmen (Caritas Jura, «Réalise»). Die Deutschschweizer Sozialfirmen scheinen eine spezifische und eingeschränkte Form der «Entreprise sociale d'insertion» abzubilden, dies im Unterschied dazu wie man sie in der lateinischsprachigen Schweiz und im übrigen Europa kennt. Sie richten sich nur an ausgesteuerte Arbeitslose (zumindest die ersten) und dürfen die Privatwirtschaft nicht konkurrenzieren.
In der Schweiz läuft eine Debatte um die Frage der Löhne in den ESIE. Drei Optionen stehen zur Diskussion:
Bei der ersten Option wird Bezug genommen auf die «Restproduktivität» der Beschäftigten, die Teillöhne erhalten, wie sie in geschützten Werkstätten üblich sind. Sie zwingt aber diejenigen, die ohne Behinderung leben, für den Arbeitsmarkt zu wenig produktiv oder aber für diesen zu zahlreich sind, Teil-Sozialhilfe in Anspruch zu nehmen. Die von den Gewerkschaften geforderte zweite Option verlangt für die ausgesteuerten Arbeitslosen in den ESIE eine Entlöhnung gemäss Gesamtarbeitsverträgen. Aber was geschieht in diesem Fall mit Menschen mit Behinderung?
Bei der dritten Option schliesslich kann der Staat in manchen Fällen eine spezifische Lohnskala beschliessen, wie beispielsweise bei den «Emplois de solidarité» in Genf.
Die Konkurrenz zwischen Sozialfirmen und kommerziellen Unternehmen kann auch Grund für Spannungen sein. Allerdings ist dies weniger ein Problem der «historisch» gewachsenen geschützten Werkstätten, die in manchen Fällen hohe Umsatzvolumen erzielen.
In die Debatte müssen folgende Prioritäten einfliessen:
So hilft nur eine im Einzelfall pragmatische, flexible, lokale und auf das Entwicklungspotential abgestützte Herangehensweise, diese Frage zu lösen. Für Personen ohne Perspektive auf eine rasche Rückkehr in eine reguläre Beschäftigung soll der Schwerpunkt der Eingliederung auf wirtschaftlich wenig rentable Nischenmärkte gelegt werden, auf Märkte, denen eine Auslagerung bevorsteht, oder Märkte, die nach einer Abwanderung ins Ausland wieder in der Schweiz «angesiedelt» werden können. Die traditionellen geschützten Werkstätten stehen den Wettbewerbsunternehmen und -märkten aber oft näher als die Wiedereingliederungsprogramme für Arbeitslose. Ihr Selbstfinanzierungsgrad ist deshalb viel höher und erreicht in manchen Fällen 80 Prozent, was bei Wiedereingliederungsprogrammen bei weitem nicht erreichbar ist. Wenn man die Entwicklung der geschützten Werkstätte in Richtung von Märkten mit weniger starkem Wettbewerb und jene der Wiedereingliederungsprogramme in Richtung von wirtschaftlichen Aktivitäten für den Markt steuern würde, würde dies unweigerlich zu Spannungen führen.
Für die Selbstfinanzierung der ESIE gibt es keine Normen. Jede ESIE erreicht abhängig vom Profil der Angestellten, deren Bedarf an Weiterbildung, an sozialer Unterstützung und an beruflicher Begleitung und je nach zugänglichen Märkten und unternehmerischen Fähigkeiten ihrer Führungskräfte einen spezifischen Selbstfinanzierungsgrad. Diese Selbstfinanzierung hängt somit von den ESIE, aber auch von der Wirtschaftssituation und der Entwicklung der Produktivität der ArbeitnehmerInnen entsprechend ihrem Alter und ihrem Gesundheitszustand ab.
Europäische Forschungsarbeiten haben die Grundlagen für eine Definition einer Kategorie von Sozialfirmen – den ESIE – geliefert, welche Wiedereingliederung oder Integration zum Ziel haben. Das Bedürfnis – auch mit verminderter Leistungsfähigkeit – zu arbeiten, sollte Zugang zu einer ESIE verschaffen und nicht ein «administrativer Status». Eine solche Sichtweise bricht allerdings mit der gesamten heutigen Strukturierung und Organisation von Integration und Wiedereingliederung.
Die grosse Mehrheit der SchweizerInnen hat das Bedürfnis, zu arbeiten, um ihre Existenz zu sichern. Solange es keine sozialere und solidarischere Wirtschaft gibt, die in der Lage ist, alle zu integrieren, bilden die ESIE eine bessere Lösung als Sozialhilfe und Ausgrenzung. ESIE bleiben aber Palliativmassnahmen, mehr oder weniger abhängig von der öffentlichen Hand.
Weitere Informationen:
Übersetzung: Susanne Alpiger
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