BehiG: Eine Bilanz und Forderungen

Der Bericht der DOK, des Gleichstellungsrats und der Fachstellte Egalité Handicap stellt eine detaillierte Analyse des Rechtsrahmens, der Gerichtspraxis sowie der Erfahrungen der Behindertenorganisationen und Fachstellen dar. Und er enthält konkrete Forderungen für Weiterentwicklungen im Bereich Gleichstellung.

Von Cyril Mizrahi, Co-Präsident des Gleichstellungsrats Egalité Handicap

Das Behindertengleichstellungsgesetz (BehiG) hat unbestritten Fortschritte ermöglicht. Sowohl auf Gesetzesebene als auch bei seinem Vollzug lassen sich jedoch zahlreiche Lücken feststellen. Deshalb betreffen die Forderungen im Bericht zugleich Umsetzung (insbesondere mit Blick auf finanzielle Mittel, Infrastruktur, Organisation, personelle Ressourcen und Information) und Gesetzgebung. Letztere muss auf Bundesebene gezielt und mit der Verabschiedung von umfassenden Behindertengleichstellungsgesetzen auch in den Kantonen vervollständigt werden.

Mit Blick auf die Umsetzungsmassnahmen ist es zwingend, dass Bund und Kantone Gleichstellungsstrategien verabschieden. Die Kantone sollen zudem Gleichstellungsfachstellen schaffen, die insbesondere Behörden und die Öffentlichkeit über die Gesetzesgrundlagen und Richtlinien informieren und Integrationsprogramme sowie Studien in diesem Bereich lancieren. Das Eidgenössische Büro für die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (EBGB) soll mit zusätzlichen – namentlich personellen – Ressourcen ausgestattet werden, damit es die nötige Koordination sicherstellen kann. Schliesslich ist das Angebot an Beratungs- und Schlichtungsstellen auszubauen.

Aus- und Weiterbildung

Weiter sind auch Gesetzesanpassungen vorzunehmen. Grundsätzlich sollten alle Kantone eigenständige kantonale Behindertengleichstellungsgesetze einführen. Insbesondere sollen Massnahmen in Bereichen vorgesehen werden, die speziell in den kantonalen Kompetenzbereich fallen, wie öffentliche Dienstleistungen und Erwerb im öffentlichen Sektor (Kantone, Gemeinden, autonome öffentliche Anstalten), Einbürgerungsvoraussetzungen oder Aus- und Weiterbildung. In diesem letzten Bereich sollten sie spezifische Integrationsfachstellen schaffen, die ihre Dienste den Schulleitungen, Lehrkräften und Eltern zur Verfügung stellen und den Weg in die integrative Schulung ebnen.

Im Bereich der Verfahren wird eine Beweislasterleichterung vorgeschlagen: Diese sieht vor, dass eine Person, die sich als Opfer einer Diskriminierung bezeichnet, diese nicht beweisen, sondern lediglich glaubhaft machen muss. Der Gegenpartei obliegt es zu beweisen, dass keine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes vorliegt. Insbesondere auf dem Gebiet der Arbeitsverhältnisse ist der strikte Beweis einer Diskriminierung oft schwierig. Deshalb ist eine solche Erleichterung vorzusehen, entsprechend der Gleichstellung von Mann und Frau, um die Inanspruchnahme der Rechte der Menschen mit Behinderung zu ermöglichen.

Bau

In diesem Bereich müssen die Kantone mittels klaren Richtlinien darüber wachen, dass die behindertengleichstellungsrechtlichen Vorgaben genau so Beachtung finden wie die anderen im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens zu beachtenden Vorschriften. An einer Medienkonferenz zum Thema Wohnen für Menschen mit Behinderung hat Procap kürzlich zu Recht vorgeschlagen, dass die Kantone, die dies noch nicht getan haben, die Anforderung für einen hindernisfreien Zugang bei Gebäuden ab vier Wohneinheiten ausdehnen (anstatt 8 wie im Bundesgesetz), wie dies rechtlich möglich wäre. Zudem sollen auch die Innenräume der Wohnungen anpassbar sein (im Bundesrecht nicht vorgesehen). Weiter sollten Eigentümer bestehender Bauten auch ausserhalb von Renovationen zu Anpassungsarbeiten verpflichtet werden können, wenn sie die Kosten nicht selbst tragen müssen.

Bei Geschäfts-, Industrie- oder Verwaltungsgebäuden müsste in der Baubewilligung die Zahl der zulässigen Arbeitsplätze aufgeführt werden, da das Behindertengleichstellungsgesetz nur auf Gebäude mit mehr als 50 Arbeitsplätzen anwendbar ist. Wenn das Baugesuch nicht publiziert worden ist, sollten die beschwerdebefugten Organisationen rechtzeitig informiert werden, um die Durchsetzung des Gesetzes kontrollieren und bei Bedarf etwaige Rechtsmittel ergreifen zu können. Diese Organisationen sollten die Beseitigung der Benachteiligung vor dem Zivilgericht geltend machen können, wie dies für Einzelpersonen möglich ist. Für Letztere ist der zivilprozessuale Rechtsweg jedoch oft zu aufwändig.

Erwerbsleben

Bekanntlich enthält das BehiG keine Bestimmungen im Bereich Erwerb im privaten Sektor und im öffentlichen Sektor auf Kantons- und Gemeindeebene. Das Obligationenrecht und die Verfassung (Art. 8 Rechtsgleichheit) gewähren zwar einen minimalen Schutz. Da dieser nicht ausreichend ist, sollte ein allgemeines Benachteiligungsverbot für öffentliche und private Arbeitsverhältnisse eingeführt werden.

Zwei Fälle von Benachteiligungen sollten sanktioniert werden: Zum einen, wenn eine Person ohne sachliche Rechtfertigung bei der Anstellung, während des Arbeitsverhältnisses und bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ungleich behandelt wird. Und zum anderen, wenn der Arbeitgeber es unterlässt, angemessene und im konkreten Fall erforderliche Massnahmen zu treffen, um Menschen mit Behinderung den Zugang zu einer Stelle, die Ausübung eines Berufs, den beruflichen Aufstieg und die Teilnahme an Aus- und Weiterbildung zu ermöglichen, es sei denn, die eventuell verursachten Mehrkosten würden nicht durch Leistungen der Sozialversicherungen angemessen kompensiert.

Inanspruchnahme privater Dienstleistungen

Die Benachteiligungen von Menschen mit Behinderung bei der Inanspruchnahme privater Dienstleistungen sind das andere Stiefkind des Bundesrechts, insbesondere des BehiG. Verschiedene Alternativen werden im Bericht vorgeschlagen. Das Ideal wäre, wenn es untersagt würde, Personen mit Behinderung bei der Inanspruchnahme öffentlich angebotener, privater Dienstleistungen aufgrund ihrer Behinderung zu benachteiligen. Im Falle einer solchen Diskriminierung ist es heute lediglich möglich, eine Entschädigung zu fordern. Ein weiterer Vorschlag ist, es dem Richter freizustellen, über die gegenwärtige Grenze von 5000 Franken hinaus zu gehen. Dadurch würde man zumindest eine abschreckende Wirkung erzielen und gegebenenfalls eine Sanktion erreichen, die der Wirtschaftskraft des betroffenen Unternehmens Rechnung trägt. Weitere Sanktionsmöglichkeiten könnten ebenfalls – auch auf kantonaler Ebene – eingeführt werden: Entzug der Betriebsbewilligung (beispielsweise bei Kinos oder Restaurants), Widerruf einer Konzession oder einer Subvention etc. Aber ganz klar: Auch in diesem Bereich müsste aber eine wirkungsvolle Sensibilisierungskampagne gestartet werden.

Übersetzung: Susanne Alpiger