US/In der Frühlingssession 2011 hat das eidgenössische Parlament die erste Tranche der 6. IVG-Revision verabschiedet («6a»). Wie die einzelnen Bestimmungen genau zu verstehen und anzuwenden sind, wird in der Verordnung 6a festgelegt. Mitte November will der Bundesrat diese verabschieden. Zum Zeitpunkt des Redaktionsschlusses kennen wir somit die definitive Fassung noch nicht; einzelne Hinweise liegen jedoch vor.
Auf den 1. Januar 2012 wird der Assistenzbeitrag als neue IV-Leistung eingeführt. Er steht jenen zu, welche einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung haben, volljährig sind und zu Hause leben. Der Assistenzbeitrag wird zusätzlich zur Hilflosenentschädigung ausbezahlt. Wer die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt und einen Assistenzbeitrag beantragen möchte, muss sich an die zuständige IV-Stelle wenden. Diese klärt den Umfang des Assistenzbeitrags, gibt Informationen ab und zahlt den festgelegten Betrag aus.
Minderjährige müssen neben den bereits erwähnten Bedingungen eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:
Regelmässig eine Regelklasse besuchen, oder eine Berufsausbildung auf dem ersten Arbeitsmarkt machen, oder während mindestens 10 Stunden pro Woche einer Erwerbstätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt nachgehen, oder im Rahmen des Intensivpflegezuschlags einen Bedarf von mindestens sechs Stunden pro Tag haben.
Volljährige Personen mit eingeschränkter Handlungsfähigkeit und einer Hilflosenentschädigung haben ebenfalls Anspruch auf einen Assistenzbeitrag, wenn sie entweder einen eigenen Haushalt führen, oder eine Berufsausbildung auf dem ersten Arbeitsmarkt machen, oder einer Erwerbstätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt nachgehen, oder bereits als Minderjährige einen Anspruch auf einen Assistenzbeitrag hatten aufgrund eines Intensivpflegezuschlags für mindestens sechs Stunden pro Tag.
Die Pro Infirmis-Stellen in den Kantonen beraten Menschen in der ganzen Schweiz, welche zu Hause mit Assistenz leben möchten.
Die Schlussbestimmung a. der IVG-Revision 6a gab unter Menschen mit Behinderung und mit chronischen Krankheiten sowie ihren Organisationen sehr viel zu reden. Sie ist unverständlich formuliert und überlässt den IV-Stellen einen sehr grossen Ermessensspielraum bei der Anwendung. Gestützt auf die Schlussbestimmung werden die IV-Stellen die Renten von Menschen mit Schleudertraumata, mit somatoformen Schmerzstörungen und wohl auch mit vielen psychischen Krankheiten aufheben. – Leider wird die Verordnung hier keine Klärung bringen, welche Krankheiten und Behinderungen mit der Schlussbestimmung gemeint sind. Die ominöse Schlussbestimmung der Gesetzesrevision ist darin nicht erwähnt.
Bereits Mitte 2011 wurde ein Systemwechsel bei der Vergütung von Hörgeräten eingeführt. Seither werden Hörgeräte nur noch über Pauschalen abgegolten. Pauschalen wären eigentlich bereits aufgrund des bisherigen Gesetzes möglich gewesen, sie wurden jedoch nicht angewendet. Mit einem Forschungsprojekt will das BSV untersuchen, ob und wie sich die Preise für die Hörgeräte aufgrund der Pauschalen verändern.
Neu wird in der Verordnung geregelt, wann das mit der 6a eingeführte Beschaffungsinstrument der Ausschreibung zum Zug kommt.
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