WissenschafterInnen haben erstmals Dossiers von IV-RentnerInnen mit psychischen Gesundheitsstörungen untersucht. Ob die Analyse und die Empfehlungen in die 6. IVG-Revision einfliessen, bleibt fraglich.
Von Ursula Schaffner, Bereichsleiterin Sozialpolitik und Interessenvertretung
Behindertenorganisationen, Parteien, Kantone, Versicherungsorganisationen und Interessenverbände beugen sich zur Zeit über den Vernehmlassungsentwurf 6. IVG-Revision. Sie geben ihre Meinung dazu ab, wie sie die Massnahmen zur Wiedereingliederung von rund 12'500 Personen mit einer gesundheitlichen Beeinträchtigung und deren Chancen zur Rückkehr auf den Arbeitsmarkt beurteilen. Dabei stehen vorwiegend Menschen mit einer psychischen Beeinträchtigung im Blickpunkt. Wir haben in den letzten beiden Nummern von «agile – Behinderung und Politik» darüber berichtet.
Wenn eine Person mit Behinderung bei einer IV-Stelle eine Massnahme beruflicher Art erfolgreich absolviert hat, gilt sie als integriert. Das heisst, wenn sie zum Beispiel eine erstmalige berufliche Ausbildung oder eine Umschulung abgeschlossen hat. Ob die betroffene Person anschliessend eine Stelle hat und sie halten kann, ist dabei nicht relevant. Dies gilt sowohl für Menschen, die noch keine IV-Rente beziehen, aber auch für solche, die bereits eine solche Leistung bekommen. Letzteren wird die Rente nach Abschluss der Massnahme gestrichen. In der IV-Sprache und -Statistik wird dieses Vorgehen als erfolgreiche Eingliederung bezeichnet. Die Betroffenen und ihre Organisationen bezeichnen es dagegen als theoretische Eingliederung.
Leider muss befürchtet werden, dass die jetzige Vorlage 6. IVG-Revision dazu führt, dass einige Menschen mit einer IV-Rente im soeben erwähnten Sinn theoretisch eingegliedert werden und noch mehr Menschen ihren Rentenanspruch verlieren werden, ohne dass sie aber einen realen Arbeitsplatz haben. Die aktuelle Wirtschaftslage mit hohen Arbeitslosenzahlen sowie der weiter voranschreitende Prozess der Globalisierung mit der Auslagerung von vielen Arbeitsstellen ins Ausland lässt jedenfalls keine grossen Hoffnungen aufkommen, dass in naher Zukunft vermehrt Menschen mit einer gesundheitlichen Beeinträchtigung wieder eine Arbeit finden. Aber auch die mangelhafte Ausrichtung von beruflichen Massnahmen auf die Zielgruppe der psychisch Kranken lässt solches vermuten.
Der Bundesrat geht davon aus, dass zu viele Menschen mit dem sogenannten Code 646 in den letzten zwanzig Jahren eine IV-Rente bekommen haben. Im Rahmen einer neuen Studie im Auftrag des BSV wurde erstmals untersucht, ob dieses (Vor-) Urteil tatsächlich stimmt.
Der sogenannte «Gebrechenscode 646» umfasst psychische Krankheiten, die schwer einzuordnen sind, so etwa depressive Störungen, Borderlinefälle oder Neurosen. Die Studie zeigt deutlich auf, dass die IV-Stellen ihre Abklärungen in der Regel korrekt und nach rein medizinischen Kriterien vorgenommen haben. Nicht biographische, soziale, regionale oder historische Faktoren, sondern unterschiedliche Krankheiten haben zu einer Rente geführt.
Weiter zeigt die Studie, dass das IV-Abklärungsverfahren bei den im Blick stehenden Personen kaum auf die Wiedereingliederung ausgerichtet ist und dass bisher sehr wenige IV-RentnerInnen mit psychischen Krankheiten überhaupt berufliche Massnahmen erhalten haben. Zudem sind die wenigen Personen, welche solche Massnahmen erhalten haben, kaum wieder erwerbstätig. Die Autoren der Studie erklären diesen Umstand mit der schweren und chronischen Erkrankung der RentnerInnen sowie mit der mangelnden Ausrichtung der beruflichen Massnahmen genau auf diese Personengruppe. Zwar könnten die neuen Massnahmengefässe der 5. IVG-Revision hier Chancen eröffnen. Dazu müssten sie nach Meinung der Autoren jedoch schnell mit fachlichen Inhalten gefüllt werden. Schliesslich empfehlen sie, dass im Bereich berufliche Massnahmen dringend vermehrt geforscht werden sollte. Die Wirksamkeit beruflicher Massnahmen lasse sich nämlich nicht allein mit angeblich sichtbaren Ergebnissen verbessern.
Ob die Empfehlungen der Studie Eingang in die Praxis finden, bleibt abzuwarten. Sie müssten unbedingt bei der 6. IVG-Revision berücksichtigt werden. Lesen Sie die Studie.
Bekanntlich will die 6. IVG-Revision die bisherigen beruflichen Massnahmen und vor allem jene der 5. IVG-Revision für Menschen öffnen, die eine psychische Krankheit und bereits eine Rente haben. Nimmt man die Empfehlungen der Studie ernst, muss vorher jedoch noch einige Forschung betrieben und müssen einige konzeptionelle Arbeiten geleistet werden, damit die Massnahmen tatsächlich wirken. Zudem sind die an die Massnahmen geknüpften Erwartungen zur Wiedereingliederung von Menschen mit psychischen Krankheiten realistischer zu formulieren.
Gemachte Erfahrungen lassen leider befürchten, dass all dies nicht geschieht, sondern dass auf dem Buckel von Menschen mit Behinderung einmal mehr Politik mit Schlagworten betrieben wird.
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