Überblick über die aktuelle Situation im Bereich der Gleichstellung von Menschen mit Behinderung.
Von Cyril Mizrahi, Kopräsident und Sprecher für die französische Schweiz des Gleichstellungsrats Egalité Handicap
Jedes Jahr am 3. Dezember wird der internationale Tag der Menschen mit Behinderung begangen. Dieses Jahr stellt das Eidgenössische Büro für die Gleichstellung von Menschen mit Behinderung seinen Bericht vor «5 Jahre nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (BehiG)». Die Fachstelle und der Gleichstellungsrat Egalité Handicap präsentieren ebenfalls einen Bericht, der zwangsläufig kritischer sein wird.
Begleitend zu dieser kritischen Bilanz fordert die DOK (Dachorganisationenkonferenz der privaten Behindertenhilfe) die regionalen und nationalen Organisationen auf, sich zu mobilisieren. Denn das Gesetz ist in den Bereichen Beschäftigung und Leistungen des Privatsektors nach wie vor lückenhaft. Ganz zu schweigen von den zu langen Fristen für die Anpassungen im öffentlichen Verkehr. Informationen zur Mobilisierung
Am 15. Oktober wurde das Vernehmlassungsverfahren zur 6. IV-Revision abgeschlossen (vgl. Artikel von Ursula Schaffner in der Rubrik «Sozialpolitik»). Diese beinhaltet insbesondere die Einführung eines Assistenzbeitrags, mit dem Behinderte ihre eigenen persönlichen Assistenten anstellen können.
Der Haken daran ist, dass für Menschen mit einer psychischen, geistigen oder Sinnes-Behinderung beträchtliche Einschränkungen vorgesehen sind. Bevormundete Personen sind sogar ausdrücklich ausgeschlossen. Damit schafft ein Projekt, welches die Selbstbestimmung und Integration fördern sollte, neue Diskriminierungen. Die Fachstelle und der Gleichstellungsrat Egalité Handicap haben sich in ihrer Vernehmlassungsantwort deshalb kritisch zu diesem Punkt geäussert.
Als Antwort auf eine Anfrage von Nationalrätin und Präsidentin von Pro Mente Sana Pascale Bruderer erklärte der Bundesrat am 22. September, dass nichts gegen eine Unterzeichnung und Ratifizierung der UNO-Konvention für die Rechte von Menschen mit Behinderung spreche. Der Bundesrat will die Ratifizierung der Konvention in der zweiten Hälfte 2010 vornehmen. Ein erfreuliches Zeichen auf dem Weg zum Beitritt der Schweiz zu dieser wichtigen Konvention zur Gleichstellung (Quelle: www.egalite-handicap.ch).
Ebenfalls am 22. September bildete die Frage, ob die Gleichstellung im ersten Artikel der künftigen Genfer Verfassung als einer der Grundwerte aufgeführt werden soll, einen ersten Streitpunkt der Vollversammlung des Genfer Verfassungsrats. Die Diskussion endete leider mit einer Links-Rechts-Abstimmung, so dass der Vorschlag mit 39 gegen 31 Stimmen abgelehnt wurde.
Der Begriff Gleichstellung wird bedauerlicherweise als Synonym von Nivellierung anstatt von gleicher Würde und Freiheit verstanden. Möglicherweise gelingt es beim Fortführen der politischen Arbeit, den Schutz vor Diskriminierungen zu vervollständigen, wie dies namentlich in Basel und Zürich möglich war. Und damit besser verständlich zu machen, was Gleichstellung, insbesondere für Menschen mit Behinderung, bedeutet.
In seinem Entscheid vom 18. September 2009 (9C_493/2009, siehe auch Kommentar in der NZZ vom 6. Oktober 2009) vertritt das Bundesgericht die Ansicht, dass es weder Sache der IV noch des Bundes ist, die Kosten für die Übertragung von Gesetzestexten in Braille-Schrift für einen blinden Juristen zu tragen. Das Bundesgericht erklärt, dass hingegen ein Gerät wie die Braille-Zeile, mit dem Blinde die auf dem Internet abrufbaren Gesetzestexte lesen können, ein «einfaches und zweckmässiges Hilfsmittel» darstellt, dessen Kosten von der Versicherung übernommen werden.
Anstössiger ist, dass nach Auffassung des höchsten Gerichts der Staat nicht verpflichtet ist, «jede schicksalsbedingte Benachteiligung vollständig auszugleichen und eine umfassende Gleichheit zu schaffen». Gemäss Bundesgericht schliesst der Auftrag des Parlaments, gesetzliche Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten zu schaffen, einen unmittelbar durchsetzbaren Anspruch auf eine staatliche Leistung in gewisser Weise aus.
Übersetzung: Susanne Alpiger
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